Auslands-BAföG

Die Leistungen bei einer Ausbildung im Ausland umfassen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende

  • die notwendigen Studiengebühren (bis zu 4.600 € je Studienjahr),
  • Reisekosten,
  • ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung
  • sowie für Ausbildungen außerhalb der EU einen Auslandszuschlag, dessen Höhe nach Ländern unterschiedlich festgesetzt worden ist (zwischen 60 und 450 € monatlich).

Die Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden prinzipiell in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also später nicht zurückgezahlt werden. Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Studierende während eines Auslandsaufenthaltes gefördert werden, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. Wichtige Hinweise finden Sie auf der Website des BaföG-Rechners.

Voraussetzungen für den Erhalt von Auslands-BAföG:

  • Abschluss zumindest der ersten beiden Semester an einer deutschen Hochschule
  • Anerkennung der ausländischen Hochschule als der deutschen Hochschule gleichwertig
  • Ausreichende Sprachkenntnisse der Unterrichts- und Landessprache
  • Ein Studium im Ausland soll der hiesigen Ausbildung förderlich sein, d.h. die im Ausland erlangten Studienleistungen sollten zumindest teilweise an der Heimathochschule angerechnet werden können.
  • Mindestdauer des Auslandsstudiums 6 Monate

Diese Voraussetzungen gelten nicht im im Rahmen des SOKRATES/ERASMUS-Programms!

Auch in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschrieben Praktika können prinzipiell durch BAföG gefördert werden, allerdings vor allem Praktika in Europa mit einer Mindestdauer von drei Monaten.

Unter bestimmtem Bedingungen könne auch Praktika außerhalb Europas gefördert werden. Das Studentenwerk Thüringen bietet weiterführende Beratung an.

Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind mit Formblatt 6 bei bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch Auskünfte zur Auslandsförderung erteilen. Welches Amt für Sie im Einzelfall zuständig ist, erfahren Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Die Anträge sind in jedem Fall mindestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts zu stellen.























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Zuletzt geändert: 15.11.2010
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