Akademische Anerkennung

Während des Teilstudiums im Ausland erbrachte Studienleistungen können angerechnet werden, insbesondere wenn Vereinbarungen der Bauhaus-Universität mit Partnerhochschulen dies grundsätzlich regeln (nur im Austauschstudium).

Der Transfer von im Ausland erbrachten Studienleistungen wird ohne Einschränkung nur von der Fakultät bzw. den zuständigen Prüfungskommissionen auf Basis der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang geregelt. Dabei muss beachtet werden, dass ein rechtzeitiger Kontakt – auch vor Beginn des Auslandsaufenthaltes - zum für das Fach zuständigen Hochschullehrer unumgänglich ist, wo man die Leistungen anerkennen lassen will. 

Für die im Ausland erzielten Noten können wir eine kleine Umrechnungstabelle (nur europäische Länder) anbieten, die keine Verbindlichkeit hat.

Beurlaubung oder Rückmeldung?

Sie können entscheiden, ob für die Zeit des Auslandsaufenthaltes eine Rückmeldung nach § 13 oder eine Beurlaubung nach § 14 der Immatrikulationsordnung vornehmen. Hinweise zur Beurlaubung finden Sie auf der Seite des Studentenamtes.

Wichtig: Für Urlaubssemster entfallen Inlands-BAföG-Zahlungen!

Für Studienaufenthalte im Ausland ist deshalb die Beurlaubung nicht grundsätzlich zu empfehlen. Durch die Studienreform und die damit verbundene Verbesserung der Anerkennung von Studienleistungen (Learning Agreement, Transcript of Records) wird das Auslandsstudium immer mehr als Fachsemester begriffen werden.

 

Zuletzt geändert: 15.11.2010
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