Ordnung für die Nutzung der Infrastruktur der Informationsverarbeitung der Bauhaus-Universität Weimar
Gemäß § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 Nr. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes vom 12. Mai 1999 (GVBI. S. 276) erlässt die Bauhaus-Universität Weimar die folgende Benutzungsordnung; der Informationsverarbeitung der Bauhaus-Universität Weimar (IV-Infrastruktur); der Senat der Bauhaus-Universität Weimar hat am 03. November 1999 diese Benutzungsordnung beschlossen.
Die Benutzungsordnung wurde am 10. Dezember 1999 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.
- zu den Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar: MdU 12/2000
- Anlage 1: Regelungen für das Betreiben von WWW-Servern und die Informationsanbietung über WWW-Server
- Anlage 2: Regelungen der Bauhaus-Universität Weimar für das Datenkommunikationsnetz HABNET und den Anschluss an Weitverkehrsnetze
Präambel
Diese Ordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Infrastruktur der Informationsverarbeitung und Datenkommunikation der Bauhaus-Universität Weimar für deren Mitglieder, Angehörige und Gäste gewährleisten. Sie dient der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Bauhaus-Universität Weimar. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf und regelt Nutzungsbeziehungen.
§ 1: Begriffsbestimmungen
- Im folgenden Text wird die Bauhaus-Universität Weimar als "Einrichtung", das Datenkommunikationsnetz "HABNET" der Universität als "Datenkommunikationsnetz" und das "Servicezentrum für Computersysteme und -kommunikation" als "SCC" bezeichnet.
- Unter IV-Infrastruktur im Sinne dieser Ordnung sind alle die Informationsverarbeitungssysteme (Arbeitsplatz-Computer, Pool-Computer, zentrale und lokale Server, periphere Geräte, Datenkommunikationsnetz, Software) und deren Komponenten zu verstehen, die Eigentum der Einrichtung bzw. des Freistaats Thüringen sind oder über vertragliche Bindungen der Einrichtung zur Verfügung gestellt wurden.
- Nutzer im Sinne dieser Ordnung sind Studenten, Mitarbeiter und Gäste, die eine Nutzungszulassung gemäß § 4 für Bestandteile der IV-Infrastruktur der Bauhaus-Universität Weimar besitzen.
- Betreiber der IV-Infrastruktur der Bauhaus-Universität Weimar im Sinne dieser Ordnung sind die Personen, die die IV-Infrastruktur für Nutzungen bereitstellen und vorbereiten sowie die entsprechenden administrativen Aufgaben im laufenden Betrieb erledigen.
§ 2: Nutzungsrechte
- Die Mitglieder und Angehörigen der Einrichtung haben das Recht unter Beachtung des Bestimmungszweckes die Hard- und Software, das einrichtungsinterne Datenkommunikationsnetz, die zugelassenen Weitverkehrsnetze sowie die Dienstleistungen des SCC zur Erfüllung der Studienaufgaben bzw. der Dienstaufgaben in Forschung, Lehre, Verwaltung, zentraler Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung zu nutzen. Nutzungen mit anderen Zielstellungen sind genehmigungspflichtig, sofern diese nicht geringfügig sind, im Einklang mit § 5 stehen und die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigen.
- Mitglieder anderer Universitäten, Fachhochschulen oder Angehörige von Einrichtungen des öffentlichen Dienstes des Freistaats Thüringen können als Nutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Zweckbestimmung der IV-Infrastruktur der Einrichtung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Eine Nutzung der IV-Infrastruktur der Einrichtung durch bzw. für andere Personen bzw. Firmen oder Institutionen kann im Ausnahmefall zugelassen werden.
- Für das Betreiben der WWW-Server und das Erzeugen von WWW-Seiten gelten die Regelungen der Anlage 1 zur Ordnung.
- Darüber hinaus gelten die "Regelungen der Bauhaus-Universität Weimar für das Datenkommunikationsnetz HABNET und den Anschluss an Weitverkehrsnetze" (Anlage 2 zur Ordnung).
§ 3: Beantragungsverfahren
- Die Beantragung zur Nutzung der IV-Infrastruktur erfolgt im SCC. Mitglieder und Angehörige der Einrichtung haben sich auf geeignete Weise zu legitimieren; Studenten haben die Immatrikulationsbescheinigung bzw. den Nachweis der Rückmeldung zum Studium vorzulegen.
- Antragsteller gemäß §2 Absatz 2 und 3 stellen den Nutzungsantrag schriftlich an das SCC. Dieser Antrag muss die inhaltliche Zielstellung der Nutzung, die beantragte Zeitdauer der Nutzung, die gewünschten Dienste und die Namen der zuzulassenden Personen enthalten. Die Nutzung lokaler Ressourcen ist zusätzlich direkt bei dem Systemverantwortlichen zu beantragen.
- Im Rahmen der Beantragung hat der Antragsteller aktenkundig zu erklären, dass er die geltende Ordnung für die Benutzung der IV-Infrastruktur einschließlich deren Anlagen sowie die geltenden Regelungen zum Datenschutzes zur Kenntnis genommen hat und auf dieser Grundlage handeln wird.
§ 4: Zulassung
- Die Zulassung zur Nutzung der IV-Infrastruktur erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.
- Die Zulassung ist personenbezogen und darf nicht auf andere Personen übertragen werden.
- Die Zulassung zur Nutzung des Datenkommunikationsnetzes, der zentralen Server und die Inanspruchnahme der sonstigen Service-Angebote des SCC erfolgt durch den Leiter des SCC bzw. in seinem Auftrag durch Mitarbeiter des SCC.
- Die Zulassung kann versagt, beschränkt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2, Absatz 1, 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung und den Auslastungsgrad der verfügbaren Ressourcen der IV-Infrastruktur notwendig ist. Die Nutzung kann überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten IV-Systeme und IV-Dienste abhängig gemacht werden.
- Die Nutzer erhalten eine schriftliche Zulassungsbestätigung für die zentralen Ressourcen mit den individuellen
Benutzerkennungen.
Eine zusätzliche Zulassung zur Nutzung lokaler Server und Arbeitsplatzsysteme wird durch den jeweiligen Systemverantwortlichen ausgesprochen und eingerichtet. - Die Zulassung von Mitarbeitern zur Nutzung von Systemen oder Komponenten der IV-Infrastruktur der Bauhaus-Universität erlischt
automatisch mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
Unabhängig davon kann die Nutzung lokaler Systeme zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. - Die Zulassung von Studenten zur Nutzung der IV-Infrastruktur der Universität endet mit der Exmatrikulation.
- Antragsteller gemäß § 2, Absätze 2 und 3 erhalten bei Genehmigung des Antrages eine terminlich festgelegte Zulassungsbegrenzung.
- Das Nutzungsverhältnis kann auch auf schriftlichen Antrag des Nutzers beendet werden.
- Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Systembetreiber berechtigt, alle Daten und Programme, die in den individuell zugeordneten Speicherräumen auf Datenträgern der Systeme der IV-Infrastruktur abgelegt wurden, zu löschen.
§ 5: Pflichten der Nutzer
Die Nutzer sind verpflichtet:
- die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten;
- dem SCC alle änderungen, die die Zulassungsbedingungen berühren, mitzuteilen;
- das Ausscheiden aus der Einrichtung bzw. den übergang vom Status des Studierenden in ein Beschäftigungsverhältnis der Bauhaus-Universität rechtzeitig im SCC anzuzeigen;
- die geltenden Rechtsvorschriften, die vorliegende Ordnung sowie
eventuell vorhandene Ordnungen zur Benutzung zentraler und lokaler
Ressourcen (z.B. Ordnungen für Computer-Pools) der Einrichtung zu
befolgen;
Insbesondere sind Nutzungen unzulässig, die kriminelle, terroristische, rassistische, diskriminierende, verleumderische, pornographische Ziele oder eine Propaganda für verfassungswidrige Organisationen beinhalten oder auf andere Weise Strafgesetze verletzen; - die Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Dokumentationen und Datenträger sorgfältig und schonend zu behandeln sowie an der Hardware keine technischen Eingriffe bzw. Veränderungen vorzunehmen;
- sich vor der Nutzung von Softwarelizenzen auf Computer-Systemen der Bauhaus-Universität vom rechtmäßigen Erwerb der Lizenzen zu überzeugen bzw. bei Bedarf die Lizenzen zu erwerben. Dies gilt nicht für Software in studentischen Computer-Pools bzw. wenn ausdrücklich Hinweise der Bauhaus-Universität zur Nutzungserlaubnis vorliegen. Unter dem Begriff "Nutzung" ist auch das Kopieren von Software zu verstehen;
- das Verändern oder Löschen der bereitgestellten Software zu unterlassen, sofern nicht spezielle System-Administratoren-Rechte vorliegen. Die Weitergabe von Software an Dritte ist ebenfalls nicht zulässig, insbesondere wenn lizenzrechtliche Bestimmungen dies verbieten;
- die Ausspähung, die Benutzung, Löschung, Kopierung oder Veränderung von Systemdaten, Daten in personenbezogenen Home-Ordnern bzw. E-Mails anderer Personen, aus welchen Gründen auch immer, zu unterlassen. Außerdem ist es den Nutzern nicht gestattet, Systemeinstellungen (z.B. Zugriffsrechte) an Verzeichnissen und Dateien zu verändern, bei denen er nicht als Betreiber festgelegt wurde. Die Verwendung von Benutzerkennungen anderer Personen ist untersagt;
- den Zugriff zu den individuellen Benutzerkennungen (insbesondere zu Passwörtern) durch andere Personen zu verhindern, Passwörter in angemessenen Zeiträumen zu ändern und die Empfehlungen zur Gestaltung sicherer, individueller Passwörter zu beachten. Der Nutzer trägt die Verantwortung für alle unter seiner Benutzerkennung durchgeführten Handlungen an und mit der IV-Infrastruktur, und zwar auch dann, wenn diese Handlungen durch Dritte vorgenommen werden, denen vorsätzlich oder fahrlässig der Zugang zu den Benutzerkennungen ermöglicht wird.
- die Speicherung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze auf Arbeitsplatzcomputern bzw. Servern der Einrichtung schriftlich bei dem Datenschutzbeauftragten der Einrichtung zu beantragen;
- in den öffentlichen Räumen, in denen IV-Infrastruktur zugänglich gemacht wird, die Weisungen der Betreiber, der für die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit eingesetzten Mitarbeiter bzw. studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräfte zu befolgen und die Nutzungserlaubnis auf Verlangen nachzuweisen;
- die Hausordnung einzuhalten;
- die veröffentlichten Pläne für die Nutzungszeiten in den Computer-Pools einzuhalten;
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und die örtlich festgelegten Entgelte für Verbrauchsmaterialien, Mieten usw. zu entrichten;
- Störungen, Beschädigungen und Fehler an Computer-Systemen und anderen technischen Einrichtungen unverzüglich zu melden und, falls erforderlich, zur Vermeidung von Folgestörungen, Unfällen und Bränden das System kenntlich zu sperren;
- selbst entwickelte bzw. abgespeicherte Programme und Daten unabhängig von Sicherungsmaßnahmen der Systembetreiber auf geeignete Weise individuell zu sichern, so dass Schäden durch unbeabsichtigtes überschreiben, technische Störungen, Verlust oder Veränderungen weitgehend vermieden werden;
- Nutzerausweise, ausgeliehene Dokumentationen, Hardware und Softwarelizenzen nach Ablauf der Benutzungsberechtigung ohne Aufforderung dem SCC bzw. der entsprechenden Betriebseinheit unverzüglich zurückzugeben;
- die Übertragungskosten in öffentlichen Telefon oder Datennetzen zu
tragen, die durch den Zugriff von Heimarbeitsplätzen, Wohnheimplätzen
oder von zugelassenen Firmen bzw. Institutionen auf das
Datenkommunikationsnetz anfallen, sofern nicht die Kostenübernahme
seitens der Einrichtung schriftlich zugesichert wurde.
Kosten, die bei der Nutzung von Dienstangeboten außerhalb der Einrichtung entstehen, sind ebenfalls von dem Nutzer bzw. dessen Betriebseinheit zu tragen, sofern nicht ausdrücklich die Kostenübernahme durch die Einrichtung schriftlich zugesichert wurde.
§ 6: Rechte der Betreiber der IV-Infrastruktur
- Die Betreiber der IV-Infrastruktur der Einrichtung sind berechtigt, die mit der Zulassung erfassten Daten der Nutzer für einrichtungsinterne, administrative Aufgaben unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu nutzen. Das SCC als Systembetreiber zentraler Server der Einrichtung ist berechtigt, die E-Mail-Adressen und Namen der Nutzer mit deren Einwilligung hochschulintern über Informationssysteme zu veröffentlichen. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Antragstellers. Diese ist mit dem Antrag zu erklären oder zu verweigern.
- Dem SCC ist es erlaubt, zur Erteilung der Zulassung der Studenten und zur Überprüfung der Nutzungsberechtigung einen Dateiauszug aus der Studentendatei der Einrichtung, die im Studentensekretariat gepflegt wird, zu verwenden. Der Dateiauszug enthät lediglich Name, Vorname, Immatrikulationsnummer und Studiengang des Studierenden. Eine Verwendung des Dateiauszuges zu anderen als den genannten Zwecken ist unzulässig.
- Das SCC besitzt das Recht, den Datenverkehr einschließlich
E-Mail-Verkehr im Datennetz zur Ausübung von Netzmanagementaufgaben und
die Nutzungen zentraler Systeme zu überprüfen und zu protokollieren.
Dies dient
- der Ressourcenplanung und Systemadministration,
- dem Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
- Abrechnungszwecken,
- dem Erkennen und Beseitigen von Störungen,
- der Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzungen.
- Beim Verdacht des Verstoßes gegen diese Ordnung oder gegen Rechtsvorschriften kann seitens der Systembetreiber eine Überprüfung der Nutzung der IV-Infrastruktur eingeleitet werden. Geltende Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.
§ 7: Entzug der Zulassung
- Beim Verstoß gegen Bestimmungen gemäß § 5 sowie der Anlagen 1 und 2 zur Ordnung kann eine Abmahnung erfolgen oder die Zulassung vorrübergehend oder dauerhaft entzogen bzw. eingeschränkt werden. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Dabei kann der Betroffene den Vorsitzenden des Fachbeirates SCC um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist ihm die Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen, sofern keine strafrechtlichen Gründe entgegenstehen.
- Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluß eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht zu erwarten ist.
- Bei Mitgliedern (ausgenommen Studenten) der Einrichtung fällt der
zuständige Dienstvorgesetzte die Entscheidung über die Abmahnung, die
Einschränkung oder den Entzug der Zulassung.
Bei Studenten fällt der Leiter des SCC in Abstimmung mit dem zuständigen Dekan die Entscheidung.
Für alle anderen Nutzer fällt der Rektor die Entscheidung. - Ist eine zeitnahe Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann die Zulassung vorläufig entzogen werden, bis die Rechtslage bzw. der Vorgang geklärt sind. Die Entscheidung trifft der verantwortliche Systembetreiber bzw. eine von diesem beauftragte Person. In diesem Fall ist der zuständige Leiter umgehend und umfassend zu informieren.
- Durch den Entzug der Zulassung werden die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers im Sinne dieser Ordnung nicht aufgehoben oder eingeschränkt.
- Nutzer haben bei Entzug der Zulassung keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen durch den Entzug der Zulassung entstehenden Schadens.
- Gegen den Entzug doder die Einschränkung der Zulassung gemäß Absatz 1 kann Widerspruch bei dem Rektor der Einrichtung eingelegt werden. Der Rektor erlässt den Widerspruchsbescheid.
§ 8: Haftung
- Der Nutzer der IV-Infrastruktur sowie der Informationsanbieter in WWW-Servern haftet für alle von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der IV-Infrastruktur vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Die Haftungsregelungen des öffentlichen Dienstes bleiben unberührt.
- Die Einrichtung sowie die Betreiber der IV-Infrastruktur übernehmen keine Haftung für die Ergebnisse von Computernutzungen, für die Datensicherheit, für die Mängel und Störungsfreiheit des Datenkommunikationsnetzes sowie für die Funktionstüchtigkeit der bereitgestellten Hardware und Software.
§ 9: Gleichstellungsklausel
Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen in der weiblichen wie in der männlichen Form.
§ 10: Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ausgesprochen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Durch geeignete Veröffentlichungen sind die betreffenden Personen auf die Neufassung der Ordnung hinzuweisen.
- Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung in den "Mitteilungen der Bauhaus-Universität Weimar" folgenden
Monats in Kraft.
Gleichzeitig treten die "Betriebsregelungen für das Datennetz HABNET" vom 14.07.1992 (Mitteilungen des Rektors 6/92 S.115) außer Kraft.
Weimar, 01. November 1999
Prof. Dr.-Ing. Zimmermann
Rektor
Zuletzt geändert: 21.09.2010
© 1994-2012, Bauhaus-Universität Weimar.
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