Großgeräte der Länder nach Art. 143c GG

Allgemeines
- Die Finanzierung von Großgeräten und Bauten im Bereich der nicht überwiegenden Forschung, der Lehre und Ausbildung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder.
- Die zweckgebundene Verwendung ist gegenüber dem Bund einmal jährlich nachzuweisen.
- Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Ländern übernimmt die DFG auch hier die Begutachtung.
- Begutachtungspflichtig sind die Beschaffungen von Geräten, Geräteergänzungen und Ersatzteile sowie IT-Netzen mit jeweiligen Anschaffungskosten ab 200.000 €, bzw. deren Leasing, Miete oder Leihe.
Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt zu 100% aus Landesmitteln.
Hinweise und Formblätter
- Hinweisblatt der Bauhaus-Universität Weimar zur Verfahrensweise
- Drittmittelanzeige
- Anlage zu Großgeräte-Anträgen
- Die Anträge werden in Thüringen vom TMBWK bei der DFG vorgelegt. Antragsformular und die jeweils notwendigen Beiblätter können von der Homepage der DFG herunter geladen werden.
Zuletzt geändert: 08.12.2011
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