Großgeräte der Länder nach Art. 143c GG

Allgemeines

  • Die Finanzierung von Großgeräten und Bauten im Bereich der nicht überwiegenden Forschung, der Lehre und Ausbildung liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder.
  • Die zweckgebundene Verwendung ist gegenüber dem Bund einmal jährlich nachzuweisen.
  • Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit den Ländern übernimmt die DFG auch hier die Begutachtung.
  • Begutachtungspflichtig sind die Beschaffungen von Geräten, Geräteergänzungen und Ersatzteile sowie IT-Netzen mit jeweiligen Anschaffungskosten ab 200.000 €, bzw. deren Leasing, Miete oder Leihe.

 

Finanzierung

  • Die Finanzierung erfolgt zu 100% aus Landesmitteln.

     

Verfahrensweg

Hinweise und Formblätter

 

Zuletzt geändert: 08.12.2011
© 1994-2012, Bauhaus-Universität Weimar.
Impressum | Disclaimer | Datenschutz | Bemerkung zu dieser Seite

Die Bauhaus-Universität Weimar verwendet Piwik zur Web-Analyse.