Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG

Allgemeines

  • Der Bund (vertreten durch die DFG) beteiligt sich nur noch an der Förderung von Großgeräten, deren Einsatz weit überwiegend in der Forschung erfolgt.
  • Ein zusätzlicher Einsatz im Bereich der Lehre ist dabei unschädlich, wird aber bei der Beurteilung der Notwendigkeit nicht berücksichtigt.
  • Gefördert wird nur der Kauf von Geräten ab 200.000 €, nicht aber das Leasen oder Mieten.
  • Geräte mit Anschaffungskosten von mehr als 5 Mio. € werden im Antragsverfahren wie Forschungsbaumaßnahmen behandelt.
  • Da es sich hierbei um einen einmaligen Zuschuss handelt, sind später beantragte Ergänzungsbeschaffungen und Ersatzteile nicht förderungsfähig.


Finanzierung

  • Die Finanzierung des Großgerätes erfolgt zu 50% durch die DFG und zu 50% das Land.
  • Bei der Ermittlung des zu fördernden Gesamtbetrags werden alle zur Gegenfinanzierung herangezogenen Mittel angerechnet (EU-Mittel, Preisnachlässe aufgrund von Entwicklungsarbeiten für den Hersteller, usw.).

          Beispiel

          Kaufpreis    3.000.000,00 €
          Abzüglich    1.000.000,00 €   (Teilfinanzierung aus EU-Mitteln)
          =                2.000.000,00 €   (zu fördernder Gesamtbetrag)

          Der DFG-Anteil beträgt somit 1.000.000 €.

          Der durch das Land / die Uni zu finanzierende Anteil beträgt 1.000.000 €.


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Verfahrensweg

Hinweise und Formblätter

  • Hinweisblatt der Bauhaus-Universität Weimar zur Verfahrensweise
  • Drittmittelanzeige
  • Anlage zu Großgeräte-Anträgen
  • Antragsformular und die notwendigen Beiblätter können von der Homepage der DFG herunter geladen werden.

 

Nach positiver Begutachtung und Bewilligung durch die DFG erfolgt die Beschaffung durch die Hochschule, Dezernat Finanzen, Ref. Beschaffung.

Ein Vorziehen der Beschaffungsmaßnahme ist nicht zulässig.

 

Zuletzt geändert: 08.12.2011
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