Großgeräte
Sie möchten ein Großgerät beantragen?

Wir sind Ihnen bei der Abwicklung der Antragstellung behilflich.
Wie ist die Verfahrensweise und was ist zu beachten:
"Ein Großgerät ist ...
...die Summe der Geräteteile einschließlich Zubehör, die für einen vorgesehenen Betriebszustand eine Betriebseinheit bildet.
Zwischen dem Grundgerät (einschließlich Software) und dem Zubehör (dazu können auch die für den Betrieb nicht unmittelbar notwendigen methodischen und messtechnischen Hilfsmittel gehören) soll eine angemessene Relation bestehen." (DFG)
Die Bruttoinvestitionssumme liegt bei Großgeräten über 200.000 €.
Es wird unterschieden:
1. Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b Abs. 1 Nr. 3 GG
Förderung von Großgeräten, deren Einsatz weit überwiegend in der Forschung erfolgt. Die Notwendigkeit der Beschaffung und der Nutzung muss also allein mit dem Einsatz in der Forschung zu begründen sein.
2. Großgeräte der Länder nach Art. 143c GG
Die Finanzierung von Großgeräten und Bauten im Bereich der nicht überwiegenden Forschung, der Lehre und Ausbildung liegt jetzt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder.
Kontakt
Dr. Kristina Schönherr, Tel. 58 25 31, E-Mail: kristina.schoenherr@uni-weimar.de
Zuletzt geändert: 08.12.2011
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