Protokollierung (M 2.43)

Protokollierung ist in einem sinnvollen Umfang zu aktivieren. In regelmäßigen Abständen muss der Administrator die Protokolldateien überprüfen. Es muss sicher gestellt sein, dass nur die Personen Zugriff auf die Protokolle erlangen können, die dafür von der zuständigen Stelle mit den nötigen Rechten ausgestattet wurden. Es sollten alle sicherheitsrelevanten Ereignisse protokolliert werden.

Da Protokolldateien in den meisten Fällen personenbezogene Daten beinhalten, ist das Prinzip der Zweckbindung gemäß § 20 (4) ThürDSG und der Anspruch auf Löschung gemäß § 16 (1) ThürDSG unbedingt einzuhalten.

 

Zuletzt geändert: 04.10.2007
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