Netzmonitoring (M 2.46)

Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden um Überlastungen und Störungen im Netzwerk frühzeitig zu erkennen und zu lokalisieren.

Es muss geregelt und sichergestellt sein, dass auf die für diesen Zweck eingesetzten Werkzeuge nur die dazu befugten Personen zugreifen können. Der Kreis der befugten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

 

Zuletzt geändert: 04.10.2007
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