Zugriffsrechte (M 1.13)

Der Benutzer wird vom zuständigen IT-Personal nur mit den Zugriffsrechten auf IT-Anwendungen, Teilanwendungen oder Daten ausgestattet, die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendig sind ("Need-to-know-Prinzip"). Die Zugriffsrechte werden in der Regel durch die Rechteverwaltung des IT-Systems umgesetzt.
Zuletzt geändert: 02.10.2007
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