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BAUHAUS-UNIVERSITÄT WEIMAR FAKULTÄT ARCHITEKTUR |
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Promotionsordnung (Stand 12/2001) Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 9. Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416), erläßt die Bauhaus-Universität Weimar folgende Promotionsordnung für die Fakultät Architektur der Bauhaus-Universität Weimar. Der Rat der Fakultät Architektur hat am 10. 12. 1997 sowie am 25. 04. 2001 die Promotionsordnung beschlossen. Der Senat der Bauhaus-Universität Weimar hat am 1. 7. 1998 sowie am 4. 7. 2001 der Promotionsordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die Anwendungsgenehmigung am 23. Oktober 2001 erteilt.
§ 1 Doktorgrade und Zweck der Promotion (1) Die Bauhaus-Universität Weimar verleiht durch die Fakultät Architektur die akademischen Grade Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) und Doktor-Ingenieur ehrenhalber (Dr.-Ing. E. h.). (2) Durch die Promotion wird die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Dieser Nachweis wird erbracht durch:
§ 2 Allgemeine Festlegungen zum Promotionsverfahren (1) Das Promotionsverfahren wird im Regelfall in nachstehender Reihenfolge durchgeführt:
(2) Die innerhalb des Ablaufes zu treffenden Entscheidungen und zu fällenden Beschlüsse obliegen der Graduierungskommission der Fakultät Architektur bzw. der von ihr für das betreffende Verfahren eingesetzten Prüfungskommission. (3) Zur Mitwirkung bei Promotionsverfahren, insbesondere als Betreuer, Gutachter und Mitglieder der Graduierungs- und Prüfungskommission, sind berechtigt, soweit in dieser Promotionsordnung nichts anderes geregelt ist:
(1) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Promotionsverfahren bildet die Fakultät eine Graduierungskommission mit Beschlußvollmacht. (2) Alle Professoren haben das Recht, an Promotionsverfahren mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Der Graduierungskommission gehören mindestens folgende Mitglieder an:
Darüber hinaus gehört ein Professor aus einer anderen Fakultät der Bauhaus-Universität Weimar der Graduierungskommission an. Die Graduierungskommission kann auf Beschluß des Fakultätsrates erweitert werden, wobei jedoch die Mehrheit der promovierten Professoren gewahrt bleiben muß. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder der Graduierungskommission wählen einen Professor aus ihren Reihen zum Vorsitzenden. Er muß der Fakultät Architektur angehören. (5) Die Graduierungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind und die Mehrheit der Professoren gewährleistet ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei gleicher Zahl unterschiedlicher Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Aufgaben der Graduierungskommission sind insbesondere:
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluß eines Studiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule voraus, das dem Profil der Fakultät entspricht. (2) Liegt der Abschluß des Studiums an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vor, der dem Fakultätsprofil nicht entspricht, oder liegt der Abschluß in einem der Fakultät Architektur entsprechenden Studiengang an einer Fachhochschule (mindestens mit der Note gut) vor, dann legt die Graduierungskommission fest, welche Zusatzleistungen von dem Bewerber zu erbringen sind. In der Regel sind zwei Prüfungen aus den Diplomprüfungen des Studiengangs Architektur abzulegen. Wird eine der Prüfungen nicht bestanden, dann kann diese einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Wird mehr als eine Prüfung nicht bestanden, dann sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe des beabsichtigten Themas bei der Graduierungskommission die Annahme als Doktorand beantragen. (2) Bewerber, die ihre Dissertation nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Promotionsstudiums an der Bauhaus-Universität Weimar anfertigen, müssen bei der Graduierungskommission in der Regel mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Einreichung ihrer Dissertation einen Antrag auf Annahme als Doktorand gemäß Abs. 1 stellen. (3) Die Graduierungskommission entscheidet über die Annahme als Doktorand und über die wissenschaftliche Betreuung. (4) Der Doktorand wird von einem Professor gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 1 betreut (Mentor). (5) In Fällen der vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, benennt die Graduierungskommission nach entsprechendem Antrag einen anderen Betreuer. (6) Der Doktorand kann die Konzeption und Bearbeitungsergebnisse der Dissertation in dem von der Graduierungskommission jährlich einmal veranstalteten Doktorandenkolloquium vorstellen. (1) Die vorgelegte Dissertation muß wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und originäre wissenschaftliche Ergebnisse enthalten. (2) Die Dissertation muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Abweichungen von dieser Regelung kann die Graduierungskommission genehmigen, wenn eine Begutachtung gesichert ist. Arbeiten in einer anderen als der deutschen Sprache muß eine ausführliche Zusammenfassung in Deutsch beigefügt werden. (3) Gruppenarbeiten, d. h. Dissertationen, die mehr als nur einen Autor haben, sind nicht zulässig. (4) Die Verwendung bereits vorliegender Veröffentlichungen des Promovenden für die Dissertation ist zulässig, wenn sie aktualisiert worden sind und in einem neuen thematischen Zusammenhang stehen. (5) Der Dissertation muß ein Titelblatt mit den Angaben gemäß dem in Anlage 1 dargestellten Muster vorangestellt werden. (6) In der Dissertation hat der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel für die Arbeit herangezogen worden sind. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß zitiert werden, müssen entsprechend kenntlich gemacht sein. (7) Die Dissertation muß eine Erklärung des Doktoranden enthalten, in der versichert wird, daß die Arbeit selbständig angefertigt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden (Anlage 2). (8) Die Dissertation muß einen Lebenslauf enthalten, der insbesondere den Bildungs- und Berufsweg kenntlich macht (curriculum vitae). (9) Die Dissertation muß in Maschinenschrift oder gedruckt vorgelegt werden.
(1) Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens ist die Vorlage einer Dissertation bei Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4. (2) Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Graduierungskommission zu richten, wobei die folgenden Unterlagen einzureichen sind:
(3) Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Promotionsschrift und der Anlagen gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Vorlesungsfreie Zeiten unterbrechen die Frist. (4) Die Thesen werden allen Mitgliedern der Graduierungskommission der Fakultät zusammen mit der Einladung zu einer ihrer Beratungen spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin zugesendet. (5) Die Dissertation wird 14 Tage vor der Sitzung öffentlich zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Über Ausnahmen befindet die Graduierungskommission. (6) Die Graduierungskommission entscheidet bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen auf Grundlage der Thesen über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. (7) Wird das Verfahren nicht eröffnet, dann verbleibt ein Exemplar der Dissertation mit den Protokollen bei den Akten der Graduierungskommission. (8) Bei Nichteröffnung des Verfahrens kann die Kommission die Überarbeitung der Thesen und deren Neueinreichung empfehlen. (9) Die Dissertation kann innerhalb von einem Monat nach Eröffnung des Verfahrens und vor dem Vorliegen des ersten Gutachtens vom Doktoranden zurückgezogen werden. Der Antrag dazu ist schriftlich an den Vorsitzenden der Graduierungskommission zu stellen. Das Verfahren ist dann so zu behandeln, als sei die Verfahrenseröffnung nicht beantragt worden.
(1) Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens benennt die Graduierungskommission die Gutachter. Als Gutachter können Professoren nach § 2 Abs. 3 Ziff. 1 benannt werden. Im Ausnahmefall kann in bezug auf einen der Gutachter von dieser Festlegung abgewichen werden, wenn der betreffende Gutachter besondere Kenntnisse auf dem Gebiet hat, mit dem sich die Dissertation befaßt. Der Gutachter muß in jedem Fall mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation haben (§ 21 Abs. 5 ThürHG). (2) Die Graduierungskommission benennt mindestens zwei Gutachter. Ein Gutachter muß Mitglied der Fakultät Architektur der Bauhaus-Universität Weimar sein, mindestens einer muß von außerhalb der Bauhaus-Universität bestellt werden. Der Doktorand hat das Recht, Gutachter vorzuschlagen. (3) Bei Dissertationen, die eine interdisziplinäre Thematik behandeln, können zusätzliche Gutachter hinzugezogen werden. (4) Die Gutachten sind nach dem Ersuchen zur Begutachtung und der Zustimmung der Gutachter innerhalb von 3 Monaten zu erstellen. (5) Die Gutachter schlagen der Graduierungskommission die Annahme oder Ablehnung der Dissertation vor. Die in gesonderter Anlage zum Gutachten mitzuteilende Bewertung erfolgt nach Maßgabe der Notenstufen gemäß § 12. (6) Empfehlen die Gutachter die Annahme der Dissertation, dann können sie zugleich Auflagen für die Veröffentlichung vorschlagen. Die Auflagen dürfen jedoch nur die Form der Arbeit, keine inhaltlichen Aspekte betreffen. (1) Nach Vorlage aller Gutachten entscheidet die Graduierungskommission innerhalb von 6 Wochen über die Annahme der Dissertation. Vorlesungsfreie Zeiten unterbrechen diese Frist. (2) Die Mitglieder der Graduierungskommission werden spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen. (3) Weichen die gutachterlichen Benotungen der Dissertation um zwei Grade voneinander ab oder wird von mindestens zwei Mitgliedern der Graduierungskommission Einspruch gegen die Aussagen eines Gutachtens erhoben, dann kann die Graduierungskommission einen weiteren Gutachter bestellen. (4) Ein weiteres Gutachten muß beigebracht werden, wenn eines der vorliegenden Gutachten die Bewertung non sufficit gemäß § 12 enthält. (5) Eine Dissertation kann nicht angenommen werden, wenn sie in zwei Gutachten nicht zur Annahme empfohlen wird. (6) Eine Ablehnung wird dem Doktoranden unter Angabe der Gründe gemäß § 16 mitgeteilt. Er hat in diesem Falle das Recht, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einsicht in die Gutachten zu nehmen. (7) Bei Ablehnung der Dissertation verbleibt ein Exemplar derselben mit allen Gutachten bei den Promotionsakten. Eine überarbeitete oder eine neue Dissertation kann frühestens nach 6 Monaten einmal erneut eingereicht werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich. (8) Bei Annahme der Dissertation hat der Doktorand das Recht, mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Disputation von dem Vorsitzenden der Graduierungskommission Kenntnis vom Inhalt der Gutachten zu erhalten, wovon der Bewertungsteil ausgeschlossen ist. (1) Mit der Annahme der Dissertation benennt die Graduierungskommission eine Prüfungskommission, die für die weitere Durchführung des Verfahrens, insbesondere für die Durchführung der Disputation und die Gesamtbewertung der Promotionsleistung, zuständig ist. (2) Die Prüfungskommission besteht aus den Gutachtern und mindestens zwei weiteren Professoren, wobei mindestens eines der Mitglieder der Graduierungskommission angehören muß, das den Vorsitz der Prüfungskommission übernimmt. Der Vorsitzende darf in diesem Verfahren weder als Betreuer noch als Gutachter tätig gewesen sein. (1) Die Disputation soll innerhalb von 6 Wochen nach Annahme der Dissertation stattfinden. Die Disputation wird der Hochschulöffentlichkeit, in der Regel auch der wissenschaftlichen Öffentlichkeit außerhalb der Bauhaus-Universität Weimar, angezeigt. Die Dissertation wird in der Bibliothek der Bauhaus-Universität Weimar 14 Tage vor dem Termin der Disputation öffentlich ausgelegt. (2) Die Disputation ist öffentlich. (3) Vor Beginn der Disputation stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Mitglieder derselben, den Doktoranden sowie dessen wissenschaftlichen Werdegang vor und gibt die Erfüllung der Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sowie zur Annahme der Dissertation bekannt. (4) Zu Beginn der Disputation erläutert der Doktorand in maximal 45 Minuten die wesentlichen Ergebnisse der Dissertation. (5) Anschließend tragen die Gutachter ihre Gutachten vor, gegebenenfalls auszugsweise. (6) Nach den Darlegungen des Doktoranden und der Kenntnisgabe des Inhaltes der Gutachten haben die Gutachter, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission und anschließend alle Anwesenden das Recht, Fragen an den Doktoranden zu stellen, nicht aber Kommentare zur Dissertation zu geben. Der Vorsitzende kann Fragen abweisen, wenn sie dem Gegenstand der Disputation unangemessen sind. (7) Die Dauer der Disputation sollte zwei Stunden nicht überschreiten. (8) Unmittelbar im Anschluß an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über
Jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet die Disputation entsprechend der Notenskala gemäß § 12. Die Disputation ist bestanden, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission mindestens mit rite gemäß § 12 bewertet wird. Ist die Disputation bestanden, so stellt die Prüfungskommission die Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 2 fest. Der Doktorand ist unverzüglich nach Beschlußfassung zu unterrichten. (9) Über die Disputation wird ein Protokoll mit folgenden Angaben angefertigt:
(10) Ist die Disputation nicht bestanden, dann kann sie innerhalb eines Jahres, aber nicht früher als nach zwei Monaten, einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum nicht bestanden, dann gilt das Verfahren als erfolglos beendet.
(1) Die Notenstufen lauten:
Lauten die Noten aller Gutachten und alle Noten für die Disputation magna cum laude, dann kann das Gesamtprädikat summa cum laude (s.c.l.) mit Auszeichnung erteilt werden. (2) Die Gesamtnote wird aus dem Mittelwert der Noten der Gutachten, der mit dem Multiplikationsfaktor 2 zu versehen ist, und dem Mittelwert der Noten der Disputation ohne Multiplikationfaktor gebildet. Die Mittelwerte werden vor ihrer Zusammenfassung nicht gerundet. Die Endnote wird bis zu einer Abweichung von 0,5 zugunsten des Kandidaten gerundet. (1) Nach bestandener Disputation teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Doktoranden mit, ob und gegebenenfalls welche Änderungsauflagen gemäß § 8 Abs. 6 vor der Veröffentlichung zu erfüllen sind. Im zutreffenden Falle ist die überarbeitete Dissertation einem Mitglied der Prüfungskommission, das von der Prüfungskommission benannt wird, vor ihrer Vervielfältigung vorzulegen. (2) Neben den gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 4 erforderlichen Exemplaren hat der Doktorand unentgeltlich an die Bibliothek der Bauhaus-Universität Weimar abzuliefern:
(1) Nachdem die Graduierungskommission das Gesamtprädikat der Promotionsleistung bestätigt hat und der Doktorand die Ablieferung der Pflichtexemplare in der Bibliothek der Bauhaus-Universität Weimar bei dem Vorsitzenden der Graduierungskommission nachgewiesen hat, wird die Promotion durch Aushändigung der Urkunde an den Doktoranden vollzogen. Erst von diesem Zeitpunkt an ist der nunmehr Promovierte berechtigt, den akademischen Grad Dr.-Ing. zu führen. (2) Die Urkunde wird, auf den Tag der Disputation datiert, dreifach ausgefertigt. Sie wird vom Rektor der Bauhaus-Universität Weimar und vom Dekan der Fakultät Architektur unterzeichnet und mit dem Siegel der Bauhaus-Universität Weimar versehen. Ein Exemplar verbleibt bei den Promotionsakten. Der Text der Urkunde ist in der Anlage 3 angegeben. In begründeten Fällen ist dem Doktoranden bzw. Promovierten auf schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden der Graduierungskommission Einsicht in die Promotionsakte zu gewähren. (1) Alle belastenden Entscheidungen der Graduierungs- und der Prüfungskommission sind schriftlich abzufassen und mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Gegen Entscheidungen der Graduierungskommission und der Prüfungskommission kann beim Rat der Fakultät Architektur Widerspruch erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, dann ist er dem Rektor der Bauhaus-Universität Weimar zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vorzulegen. (3) Der Widerspruch muß innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung erhoben werden. Über ihn soll innerhalb von 30 Tagen entschieden werden. (4) Dem Doktoranden oder Promovierten steht nach Ausschöpfung der Rechtsmittel gemäß Abs. 2 der Verwaltungsrechtsweg offen; er ist durch Rechtsbehelfsbelehrung auf diesen hinzuweisen. (1) Der Grad Doktor-Ingenieur ehrenhalber (Dr.-Ing. E. h.) kann für hervorragende wissenschaftliche Leistungen verliehen werden. Verdienste, die auf einer Förderung der Wissenschaften ohne eigene besondere wissenschaftliche Leistungen beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden. (2) Die Ehrenpromotion muß von einem Professor der Fakultät Architektur schriftlich bei dem Vorsitzenden der Graduierungskommission beantragt werden. (3) Alle Professoren der Fakultät werden über den eingegangenen Antrag unterrichtet. Sie haben das Recht zu schriftlicher Stellungnahme. (4) Stimmt die Graduierungskommission der Eröffnung des Verfahrens zu, dann werden zwei Professoren als Gutachter benannt, die innerhalb von drei Monaten je ein Gutachten über die wissenschaftlichen Verdienste des zu Ehrenden anfertigen. (5) Auf Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen beschließt die Graduierungskommission mit Zweidrittelmehrheit über die Verleihung der Ehrendoktorwürde. (6) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Rates der Fakultät Architektur und des Senates der Bauhaus-Universität Weimar. (7) Die Ehrenpromotion wird vom Rektor der Bauhaus-Universität Weimar durch Verlesen einer Laudatio und Aushändigung einer Urkunde vollzogen.
Die Verleihung des Doktorgrades ist zu versagen oder zurückzunehmen, wenn zwischen dem Abschluß des Promotionsverfahrens und der Aushändigung der Urkunde oder nach Aushändigung der Urkunde festgestellt wird, daß
Die Entscheidung trifft der Dekan der Fakultät Architektur nach Anhörung der Graduierungskommission. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch beim Dekan erheben. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, dann ist er dem Rektor der Bauhaus-Universität Weimar zum Erlaß des Widerspruchsbescheides vorzulegen. Status- und Funktionsbezeichnung nach dieser Promotionsordnung gelten gleichermaßen in der weiblichen wie in der männlichen Form. Diese Promotionsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.
Weimar, den Prof. Dr. phil. W. Bauer-Wabnegg
Anlage 1
(Titel der Dissertation) Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades Doktor-Ingenieur an der Fakultät Architektur der Bauhaus-Universität Weimar vorgelegt von (Name) geb..... Weimar, (Jahr) Gutachter (nach der Disputation nachzutragen) .................... ....................
Tag der Disputation:......
Anlage 2
Ehrenwörtliche Erklärung Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, daß ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle unmmißverständlich gekennzeichnet. Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich/unentgeltlich geholfen: 1. ... Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Arbeit nicht beteiligt. Insbesonder habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten (Promotionsberater oder anderen Personen) in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Ich versichereehrenwörtlich, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
Ort, Datum Unterschrift
Anlage 3
Bauhaus-Universität Weimar DOKTOR-INGENIEUR Die Bauhaus-Universität Weimar verleiht durch die Fakultät Architektur Er/Sie hat in einem ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch seine/ihre Gutachter waren ... Weimar, den ...... ...
Dekan der Fakultät Architektur Rektor
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